An Krebs erkrankte Familienmitglieder brauchen oft eine Zeit lang Pflege. Welche finanzielle Unterstützung bekommen die Pflegenden etwa von der Pflegekasse? Und können pflegende Partner:innen oder Familienangehörige ihre Arbeit reduzieren?
Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade
Wer sich auf längere Sicht nicht oder nicht mehr allein versorgen kann, ist pflegebedürftig. So definiert es das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) aus dem Jahr 2017. Nicht nur körperliche Einschränkungen – zum Beispiel durch eine Krebserkrankung verursacht – definieren, wer pflegebedürftig ist, auch geistige und psychische Beeinträchtigungen gehören dazu.
Das Ausmaß der Einschränkungen wird durch den sogenannten Pflegegrad beschrieben. Je nach Pflegegrad bekommen Versicherte unterschiedlich hohe Bezüge von ihrer Pflegekasse. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und der Umfang der Sachleistungen.
Die Fähigkeiten des Erkrankten und den Grad der Selbstständigkeit beurteilt der Medizinische Dienst der Kranken- oder Pflegekassen für die Ermittlung des Pflegegrads in diesen sechs Bereichen:
- Mobilität
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Pflegegrade und Höhe des Pflegegelds
Die Pflegegrade geben an, wie stark die Selbstständigkeit des Betroffenen beeinträchtigt ist:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie viel Geld gibt es für die einzelnen Pflegegrade? Die Pflegekasse zahlt Bedürftigen Pflegegeld für körperbezogene Pflegemaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung in Höhe von 316 Euro pro Monat (Pflegegrad 2) bis 901 Euro (Pflegegrad 5).
Sie erstattet außerdem Sachleistungen, etwa für einen ambulanten Pflegedienst, in Höhe von 724 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.095 Euro (Pflegegrad 5). Wer keinen Pflegedienst beauftragt, bekommt das Geld für den Aufwand pflegender Angehöriger.
Entlastung von Angehörigen für die Pflege
Wenn Familienmitglieder die Pflege ihrer an Krebs erkrankten Angehörigen übernehmen, muss häufig der ganze Alltag neu organisiert werden. Normal weiter arbeiten zu gehen, ist dann oft nicht möglich – vor allem nicht bei einem hohen Pflegegrad.
Manchmal betrifft das nur die ersten Tage, etwa nach einer Operation, manchmal eine längere Phase. Pflegende Ehepartner:innen und andere Angehörige können dafür Entlastung bekommen, etwa durch eine Freistellung von der Arbeit, Stundenreduzierung und finanzielle Unterstützung durch ein zinsloses Darlehen.
Freistellung von der Arbeit und Stundenreduzierung
In einer akut auftretenden Pflegesituation, etwa nach einer Operation, haben Angehörige das Recht, für bis zu zehn Arbeitstage zu Hause zu bleiben. Die Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer müssen Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitgeber:innen mitteilen. Manche verlangen dafür eine ärztliche Bescheinigung.
Die Fortzahlung des Gehalts ist freiwillig. Wenn die Pflege länger notwendig wird, können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen.
Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte und der Medizinische Dienst der Kranken- oder Pflegekasse bestätigt die Pflegebedürftigkeit. Wenn abhängig vom Pflegegrad Teilzeitarbeit notwendig wird, muss die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Wer kranke Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleitet, kann sich dafür bis zu drei Monate freistellen lassen.
Nach einer Phase der Freistellung dürfen Angehörige die wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Dies muss acht Wochen im Voraus angekündigt und ebenfalls schriftlich fixiert werden.
Alle Formen der Stundenreduzierung können Sie frei miteinander kombinieren, sie darf nur nicht mehr als 24 Monate insgesamt betragen. In dieser Zeit gilt außerdem ein besonderer Kündigungsschutz.
Darlehen als zusätzliche finanzielle Unterstützung
Abhängig vom Pflegegrad beansprucht die Pflege von an Krebs erkrankten Angehörigen unterschiedlich viel Zeit. Um den Lebensunterhalt bei reduzierter oder sogar ausgesetzter Arbeitszeit während der Pflegephase zu sichern, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Es wird monatlich in Raten ausgezahlt und muss so am Ende der Pflegezeit auch wieder zurückgezahlt werden. Eine Härtefallregelung kann die Fälligkeit hinausschieben. In Einzelfällen wird den Pflegenden ein Teil der Rückzahlung oder sogar die gesamte Darlehensschuld erlassen.